Die Keep Kommunale Eisenberger Energiepartner GmbH nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) innerhalb seines Netzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr.
Soweit es nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, sind Messstellen mit intelligenten Messsystemen in folgenden Fällen auszustatten:
- Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht
- Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Weiter sind Messstellen bei Letztverbrauchern und von Anlagenbetreibern mit modernen Messeinrichtungen bei Neubauten und größeren Renovierung mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.
Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, können Messstellen mit intelligenten Messsystemen in folgenden Fällen ausgestattet werden:
- Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden
- Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
Der Messstellenvertrag ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Anschlussnutzer und grundzuständigem Messstellenbetreiber abzuschließen. Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit
der Durchführung des Messstellenbetriebs. Er kommt automatisch durch die Energieentnahme nach Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems zustande.