Grund- und Ersatzversorger
Feststellung des Grundversorgers § 118 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 118 Abs. 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) ist Grundversorger bis zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, alle 3 Jahre zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und bis zum 30. September auf der Internetseite bekannt zu geben, sowie der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Gem. § 36 Abs. 2 EnWG haben wir den Anteil der Haushaltskunden pro Lieferanten zum 01.07.2024 im Netzgebiet ermittelt.
Im Ergebnis hat der folgende Lieferant die meisten Haushaltskunden beliefert und ist damit ab 01.01.2025 Grundversorger im Netzgebiet der KEEP GmbH.
| Ort | Grundversorger |
|---|---|
| Stadt Eisenberg, Gemeinde Hettenleidelheim, Gemeinde Obrigheim, Gemeinde Ramsen, Gemeinde Wattenheim | KEEP GmbH |
Die nächste Festlegung erfolgt am 30.09.2027 zum 01.01.2028.





